Verfassung
Humanistischer Verband Nordrhein-Westfalen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
P r ä a m b e l
Der Humanistische Verband Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentliches Rechts, ist eine überparteiliche, demokratische Weltanschauungsgemeinschaft in der Tradition der europäischen Aufklärung.
Er bekennt sich zu den Grundlagen des modernen weltlichen Humanismus, der die Würde des Menschen und das Recht wie die Verantwortung der Menschen, ihr Leben selbst zu bestimmen bejaht. Er erkennt das Leben als einmaliges und unveräußerliches Menschengut an; sie ächtet den Krieg als Mittel der Auseinandersetzung zwischen den Völkern. Der Humanistische Verband tritt für Geistes-, Glaubens- und Gewissensfreiheit ein. Er betrachtet als Voraussetzung zur Verwirklichung dieser Freiheiten die konsequente Trennung von Staat und Kirche sowie die Trennung von Schule und Kirche. Das Selbstverständnis seiner Mitglieder drückt sich in der Lebensauffassung des weltlichen Humanismus aus und der Gewißheit, dass nicht "jenseitige Mächte" unsere Zukunft bestimmen, sondern dass die Menschen nur aus eigener Kraft eine Welt der Freiheit, des Friedens und des Glückes bauen können.
Zur Verwirklichung seiner Ideen und Ziele hat sich der Humanistische Verband NRW am 01. November 2008 diese
V e r f a s s u n g
gegeben.
Artikel 1
Name und Sitz
(1) Der Humanistische Verband Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine weltlich-humanistische Weltanschauungsgemeinschaft.
(2) Er hat seinen Sitz in Dortmund.
(3) Der Humanistische Verband NRW ist Mitglied im Humanistischen Verband Deutschlands (HVD), gegr. 1993 und über den HVD Mitglied der International Humanist and Ethical Union.
Artikel 2
Ziel und Aufgaben
(1) Der Humanistische Verband NRW hat die Aufgabe, unabhängig von politischen Parteien und sozialen oder wirtschaftlichen Gruppen die aus dem Bekenntnis zur weltlich-humanistischen Lebensauffassung sich ergebenden Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, das Gemeinschaftsleben innerhalb des Humanistischen Verbandes NRW zu fördern, konfessionell nicht gebundene Menschen für den weltlichen Humanismus zu interessieren.
(2) Insbesondere wird der Humanistische Verband NRW
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die weltlich-humanistische Lebensauffassung öffentlichkeitswirksam darstellen
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Lebensfeiern gestalten,
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Wissenschaften, Kunst und Kultur fördern,
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für Völkerverständigung und gegen Rassismus eintreten,
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Menschen in existentiellen Nöten und Krisensituationen Hilfe anbieten, und solchen, die aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern wollen,
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die Einführung des Schulfaches weltlich-humanistische Lebenskunde zu initiieren
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für die Ausbildung weltlich-humanistischer Lehrkräfte und Betreuer zu sorgen
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den Verband Junge Humanistinnen und Humanisten in Deutschland unterstützen,
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eine Organisation für Sozialarbeit und Jugendhilfe errichten und finanziell fördern.
Der Humanistische Verband NRW wird im Humanistischen Verband Deutschlands - Bundesverband - mitarbeiten.
Artikel 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Humanistischen Verbandes NRW können natürliche Personen mit Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die keiner Kirche oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften angehören und ihren Beitritt schriftlich erklären. Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
Beitreten können auch Weltanschauungsgemeinschaften als juristische Personen, wenn sie die Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Humanistischen Verbandes und diese Verfassung anerkennen und ihre Mitglieder als natürliche Personen keiner anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die diesen Zielen, Aufgaben und Grundsätzen widersprechen.
(2) Über die Gültigkeit der Beitrittserklärung entscheidet das Landespräsidium innerhalb einer Frist von 6 Wochen.
(3) Die Aufnahme darf nur verweigert werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin aus dem Humanistischen Verband NRW, aus einer örtlichen Gemeinschaft oder dem Humanistischen Verband Deutschlands e.V. ausgeschlossen wurde oder wenn das persönliche Verhalten des Bewerbers/der Bewerberin geeignet ist, das Ansehen der weltlich-humanistischen Bewegung zu schädigen.
(4) Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats Einspruch bei der Landesgeschäftsstelle erhoben werden. Über das Einspruchsrecht ist der/die abgewiesene Bewerber/die Bewerberin schriftlich zu belehren. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Landesvorstand endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt aus dem Humanistischen Verband NRW erfolgt nach dem Gesetz zur Regelung des Austrittes aus der Kirche. Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes (KiAustrG).
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Humanistischen Verband NRW kann erfolgen:
a) bei grobem Verstoß gegen die Verfassung oder gegen die Grundsätze des Humanisti- schen Verbandes NRW,
b) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Landespräsidiums oder einer Ortsgemeinschaft der Landesvorstand.
Gegen den Beschluss des Landesvorstandes steht den Beteiligten innerhalb eines Monats das Rechtsmittel des Einspruches zu. Über den Einspruch entscheidet das Landesschiedsgericht endgültig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
In Fällen besonders grober Verstöße kann das Landespräsidium dem Mitglied die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte untersagen, bis über einen Antrag auf Ausschluß entschieden ist.
Artikel 4
Gliederung des Humanistischen Verbandes NRW
(1) Der Humanistische Verband NRW besteht aus den Ortsgemeinschaften und Einzelmitgliedern.
(2) Die Abgrenzung der Ortsgemeinschaften erfolgt durch den Landesvorstand. Grenzänderungen dürfen erst nach Einvernehmen mit den betroffenen Ortsgemeinschaften ausgesprochen werden.
(3) Beigetretene juristische Personen werden nach dieser Verfassung wie Ortsgemeinschaften behandelt.
(4) Die Ortsgemeinschaft muß mindestens alle drei Jahre ihren Vorstand wählen. Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Landespräsidium unverzüglich schriftlich zu nennen.
(5) Zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte bedürfen die Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Ortsgemeinschaft der Bestätigung durch das Landespräsidium. Diese Bestätigung gilt als ausgesprochenen, wenn nicht innerhalb eines Monats seit Eingang der Meldung ein Widerspruch durch das Landespräsidium erfolgt. Wird die Bestätigung durch das Landespräsidium nicht ausgesprochen, sind die Gründe der betroffenen Ortsgemeinschaft durch das Landespräsidium schriftlich mitzuteilen.
Die Ortsgemeinschaft kann nunmehr entweder eine Ersatzwahl vornehmen oder aber innerhalb eines Monats seit Zugang der Nachricht über die Nichtbestätigung Einspruch beim Landesvorstand erheben. Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes steht den Beteiligten innerhalb eines weiteren Monats ein weiteres Widerspruchsrecht beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts zu. Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist dann bindend.
(6) Das Landespräsidium kann die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgemeinschaft durch Präsidialmitglieder oder den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin gemeinsam mit einem oder mehreren Landesrevisoren/Landesrevisorinnen überprüfen.
(7) Falls eine Ortsgemeinschaft trotz mehrfacher Aufforderung ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann das Landespräsidium von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Ortsgemeinschaft einberufen oder sonstige zweckentsprechende Maßnahmen treffen.
(8) Den Ortsgemeinschaften ist zur Durchführung ihrer Aufgaben ein von der Landesversammlung zu bestimmender Anteil des Beitragsaufkommens der in ihrem Bereich wohnenden Mitglieder zuzuweisen. Finanzschwachen Ortsgemeinschaften kann das Landespräsidium Sondermittel für bestimmte Zwecke zuweisen.
(9) Das Vermögen einer Ortsgemeinschaft kann für die Arbeit des Humanistischen Verbandes NRW nur dann verwendet werden, wenn eine ordentliche Versammlung der betreffenden Ortsgemeinschaft zustimmt.
(10) Einzelmitglieder des Humanistischen Verbandes NRW werden organisatorisch in den Grenzen der Regierungsbezirke des Landes Nordrhein-Westfalens betreut.
(11) Zwei Monate vor einer einberufenen ordentlichen bzw. außerordentlichen Landesversammlung werden alle Einzelmitglieder in den Grenzen des jeweiligen Regierungsbezirks zu einer Mitgliederversammlung eingeladen, aus deren Kreis ein/e Delegierte/r für den Landesvorstand und je angefangene 50 Mitglieder ein/e Delegierte/r für die Landesversammlung gewählt werden.
Artikel 5
Organe des Humanistischen Verbandes NRW
(1) Die Organe des Humanistischen Verbandes NRW sind:
1. die Landesversammlung,
2. der Landesvorstand,
3. das Landespräsidium.
Artikel 6
Landesversammlung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Landesversammlung sind:
die von den Mitgliedern gewählten Delegierten und
die Mitglieder des Landespräsidiums.
Mit beratender Stimme nehmen an der Landesversammlung teil:
die Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen,
der/die Vorsitzende des Landesschiedsgerichts,
die Landesrevisoren/Landesrevisorinnen,
die Landesreferenten/Landesreferentinnen.
(2) Aufgaben der Landesversammlung sind:
* Beschlussfassung über die Verfassung und Verfassungsänderungen,
* Beschlussfassung über die Auflösung des Humanistischen Verbandes NRW gem. Art. 16,
* Wahl des Landespräsidenten/der Landespräsidentin, der übrigen Mitglieder des Landespräsidiums, der Landesrevisoren/Landes- revisorinnen, des/der Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Landesschiedsgerichts,
* Wahl von Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen,
* Entgegennahme der vom Landesvorstand geprüften und genehmigten Jahresrechnungen,
* Entgegennahme des Berichts des Landespräsidiums,
* Entlastung des Präsidiums und des Landesvorstandes,
* Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
* Bildung, Auflösung und Zusammenschluss von Ortsgemeinschaften,
* Beschlussfassung über die zur Landesversammlung eingebrachten Anträge,
* Wahl der Delegierten für den Bundeshauptausschuss und der Bundesdelegiertenkonferenz.
(3) Die Landesversammlung kann sich durch Beschluss für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten als zuständig erklären.
(4) Die Delegierten für die Landesversammlung werden von den Mitgliedern in ihrer Ortsgemeinschaft und den Einzelmitgliedern in den Regierungsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen gewählt. Das Mandat gilt für die Zeit vom Zusammentritt der Landesversammlung bis zum Tag vor Beginn der nächsten ordentlichen Landesversammlung.
Es wählen die Ortsgemeinschaften entsprechend den in ihrem Bereich wohnenden Mitglieder und die Einzelmitglieder in den Regierungsbezirken entsprechend der Anzahl der in diesen Bereichen wohnenden Einzelmitglieder: je angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten/eine Delegierte.
Jeder/Jede Delegierte hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Stimmberechtigung ist durch den Delegiertenausweis des Humanistischen Verbandes NRW nachzuweisen. Ausweise für Gastdelegierte sind vier Wochen vor der Landesversammlung bei der Landesgeschäftsstelle zu beantragen.
(5) Eine ordentliche Landesversammlung findet alle drei Jahre im letzten Vierteljahr statt. Ort und Zeit der Landesversammlung bestimmt der Landesvorstand. Er hat davon den Ortsgemeinschaften bis spätestens drei Monate vor der stattfindenden Landesversammlung Kenntnis zu geben. Die Einladungen zur Landesversammlung sind unter Angabe von Tagungsort, Termin und geplanter Tagesordnung unter Beifügung des Berichts des Präsidiums und des Finanzverwalters/der Finanzverwalterin sowie der Revisoren/Revisorinnen spätestens einen Monat vor Tagungsbeginn der Post zur Beförderung zu übergeben oder dem Empfangsberechtigten gegen Quittung auszuhändigen.
(6) Eine außerordentliche Landesversammlung ist vom Landespräsidium einzuberufen, wenn der Landesvorstand oder mindestens ein Drittel aller Delegierten es verlangen. Die außerordentliche Landesversammlung muß einberufen werden innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung des Landesvorstandes bzw. nach Eingang der von einem Drittel aller Delegierten unterzeichneten Willenserklärungen bei der Landesgeschäftsstelle.
(7) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Beschlüsse der Landesversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Tagungs-Präsidium von drei Mitgliedern.
Artikel 7
Ehrenpräsidentschaft
(1) Die Landesversammlung kann ehemaligen Präsidenten/Präsidentinnen des Landespräsidiums, die nach langjähriger Tätigkeit aus dem Präsidium ausscheiden, den Titel eines Ehrenpräsidenten/einer Ehrenpräsidentin verleihen. Die Zahl der Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen darf drei nicht übersteigen.
(2) Die Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen können zu Präsidiumssitzungen eingeladen werden.
(3) Die Ehrenpräsidentschaft endet durch Verlust der Mitgliedschaft; sie ruht bei Übernahme eines Amtes in einem der Organe auf Landesebene.
Die Ehrenpräsidentschaft kann aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag des Präsidiums von der Landesversammlung entzogen werden.
Artikel 8
Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
1. den von der Landesversammlung gewählten Landespräsidialmitgliedern,
2. je einem/r Vertreter/Vertreterin der Ortsgemeinschaften,
3. je einem/r Vertreter/Vertreterin der Einzelmitglieder aus den Regierungsbezirken,
4. einem/einer von der Landesjugendversammlung der Jungen Humanisten NRW nach ihrer eigenen Satzung gewählten Vertreter/Vertreterin.
Die Vertreter/Vertreterinnen unter 2., 3. und 4. dürfen nicht zugleich in anderer Eigenschaft dem Landesvorstand angehören.
Hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Humanistischen Verbandes NRW können nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landesvorstands werden.
(2) Der Landesvorstand hat die Aufgabe, alle Angelegenheiten zu behandeln, die ihm durch diese Verfassung zugewiesen sind, sowie Entscheidungen zu treffen, die nicht zur laufenden Verwaltung gehören und nicht der Landesversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden müssen.
(3) Der Landesvorstand wird nach Bedarf durch das Landespräsidium, mindestens jedoch einmal im Laufe eines halben Jahres oder auf Verlangen von einem Drittel der unter 2., 3. und 4. aufgeführten Mitglieder des Landesvorstandes innerhalb eines Monats einberufen. Der Landespräsident/Die Landespräsidentin kann die Landesreferenten/Landesreferentinnen und den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Landesschiedsgerichts zu den Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen. Sie müssen hierzu geladen werden, falls auf der Tagesordnung Punkte ihres Sachgebietes behandelt werden. Die Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen nehmen mit beratender Stimme teil.
(4) Bei den Sitzungen führt der Landespräsident/die Landespräsidentin oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin den Vorsitz. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident/die Präsidentin oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin, anwesend sind. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist binnen einer Frist von einem Monat der Landesvorstand erneut schriftlich zu laden. In diesem Falle genügt dann zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
Über alle Beschlüsse wird mit einfacher Mehrheit entschieden, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied des Landesvorstandes hat nur eine Stimme, auch wenn es in doppelter Eigenschaft an der Sitzung teilnimmt. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
Artikel 9
Präsidium
(1) Das Landespräsidium besteht aus:
1. dem Präsidenten/der Präsidentin,
2. zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
3. dem Finanzverwalter/der Finanzverwalterin,
4. drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Für die Wahl des Landespräsidenten/der Landespräsidentin ist die absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten der Landesversammlung (sh. 4) erforderlich. Erreicht kein Kandidat/keine Kandidatin im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, ist der Kandidat/die Kandidatin gewählt, der/die im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit auf sich vereinigt. Ist ein dritter Wahlgang erforderlich, so können nur die zwei Kandidaten/Kandidatinnen, die beim zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen, zur Wahl gestellt werden. Dann entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
(3) Die übrigen Mitglieder des Landespräsidiums werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei einem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlen gelten bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Landesversammlung.
(4) Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
(5) Das Präsidium hat die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Humanistischen Verbandes NRW sicherzustellen, die laufende Verwaltungsarbeit zu überprüfen und die ihm von der Landesversammlung und dem Landesvorstand übertragenen Aufträge durchzuführen.
Das Präsidium kann zur Unterstützung seiner Arbeit für einzelne Fachbereiche Landesreferenten/Landesreferentinnen benennen, die an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Auch die Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen können auf Einladung an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen.
Hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Humanistischen Verbandes NRW können nicht stimmberechtigte Mitglieder des Präsidiums werden.
(6) Das Landespräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder nach ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der Präsident/Die Präsidentin und ein weiteres Mitglied des Präsidiums vertreten den Humanistischen Verband NRW gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Präsident/die Präsidentin verhindert, tritt an seine/ihre Stelle einer/eine der beiden Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen.
Der Präsident/Die Präsidentin leitet die Sitzungen des Präsidiums und des Landesvorstandes.
Artikel 10
Geschäftsführung
(1) Das Präsidium bestellt einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin, der/die der Geschäftsstelle vorsteht und die laufenden Geschäfte des Humanistischen Verbandes NRW erledigt. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin muss dem Humanistischen Verband NRW angehören.
(2) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Präsidiums, des Landesvorstandes und der Landesversammlung mit beratender Stimme teil.
Artikel 11
Mitgliedsbeiträge und Haushalt
(1) Die Humanistische Verband NRW erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge. Die Entrichtung des Jahresbeitrages in halbjährlichen Teilbeträgen ist zulässig.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die von der Landesversammlung zu beschließen ist.
(2) Im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres legt das Präsidium dem Landesvorstand den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr zur Verabschiedung vor.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Haushaltspläne müssen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
Die Jahresrechnungen sind vom Landesvorstand zu überprüfen und nach Genehmigung der Landesversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Einzelheiten der Finanzverwaltung des Humanistischen Verbandes NRW und seiner Ortsgemeinschaften sind in einer Kassenordnung zu regeln.
Die Zuständigkeit und die Verfahrensweise der einzelnen Organe und Gliederungen regelt eine Geschäftsordnung.
Die Kassen- und Geschäftsordnung beschließt der Landesvorstand auf Vorschlag des Landespräsidiums.
(4) Das Vermögen des Humanistischen Verbandes NRW sowie seiner Gliederungen darf nur im Rahmen der Verfassung verwendet werden.
Jede Gliederung des Humanistischen Verbandes NRW hat ordentlich Buch zu führen.
Artikel 12
Landesrevisoren
(1) Von der Landesversammlung werden mindestens drei Landesrevisoren/Landesrevisorinnen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Landesrevisoren/Landesrevisorinnen wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.
(2) Die Landesrevisoren/Landesrevisorinnen haben die Tätigkeit des Finanzverwalters/der Finanzverwalterin, der Landeskasse und die Tätigkeit der Landesgeschäftsstelle jährlich mindestens zweimal zu überprüfen. Sie können mit Zustimmung des Landespräsidiums auch einen geeigneten Fachmann/eine geeignete Fachfrau zu ihrer Unterstützung hinzuziehen. Bei einer Prüfung müssen mindestens zwei Landesrevisoren/Landesrevisorinnen zugegen sein. Die Landesrevisoren/Landesrevisorinnen haben der Landesversammlung die Ergebnisse ihrer Prüfungen vorzulegen sowie ggf. Anträge auf Entlastung zu stellen.
(3) Bei Beauftragung durch das Landespräsidium haben die Landesrevisoren/Landesrevisorinnen auch die Kassen- und Geschäftsführung der Ortsgemeinschaften zu prüfen und dem Präsidium über das Ergebnis zu berichten.
Artikel 13
Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) und zwei weiteren Mitgliedern
Der/Die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden von der Landesversammlung für drei Jahre gewählt.
(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet
a) über die Nichtbestätigung eines Vorstandsmitgliedes einer Ortsgemeinschaft auf Antrag dieses Mitgliedes,
b) über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes gem. Art. 3 Abs. (7),
c) in allen Fällen, in denen dies von Organen oder Mitgliedern von Organen des Humanistischen Verbandes NRW oder ihrer Gliederungen beantragt wird; der Antrag ist nur zulässig, wenn er auf die Einhaltung dieser Verfassung oder auf die Überprüfung von Wahlen oder Abstimmungen gerichtet ist.
Einzelheiten regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die vom Landesvorstand zu beschließen ist.
Artikel 14
Bekanntmachungsorgane
(1) Amtliches Bekanntmachungsorgan des Humanistischen Verbandes NRW ist die Zeitschrift "Diesseits".
Artikel 15
Verfassungsänderung
(1) Die Verfassung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Landesversammlung angenommen und geändert werden.
(2) Anträge auf Verfassungsänderungen sind den Delegierten mit der Einladung zur Landesversammlung fristgerecht zuzusenden.
Artikel 16
Auflösung des Humanistischen Verbandes NRW
(1) Der Humanistische Verband NRW kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Landesversammlung aufgelöst werden. Der Antrag auf Einberufung kann von einer Ortsgemeinschaft an den Landesvorstand gerichtet werden. Dieser entscheidet über die Zulassung mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder der Landesversammlung.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Humanistischen Verbandes NRW an HUMANITAS - Organisation für Sozialarbeit und Jugendhilfe e.V..
(3) Findet eine Liquidation statt, so ist diese vom letzten Landespräsidenten oder ersatzweise von einer oder mehreren Vertrauenspersonen, die von der letzten Landesversammlung zu wählen sind, vorzunehmen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt im Zeitpunkt ihrer Annahme durch die Landesversammlung am 01.11.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung in der Fassung vom 16.11.2002 außer Kraft.



