Bestattungsgesetz
Andere Länder, andere Sitten. Das scheint sich gerade für die Bestattungsgesetze zu bewahrheiten. In den verschiedenen Bestattungsgesetzen der Länder spiegelt sich die Inkonsequenz wider, die die einzelnen Landesgesetzgeber bei der Beschäftigung mit dieser Materie an den Tag legen. Bürger in Nordrhein-Westfalen genießen andere Freiheiten als Menschen in Rheinland-Pfalz oder Thüringen. Jedes Bundesland hat eigene Vorstellungen von der „Bestattungskultur“, doch in den Gesetzen schlägt sich meistens lediglich die Manifestation des bisher Dagewesenen nieder.
In 15 von 16 Bundesländern haben die Bürger keine Alternative zu einem öffentlichen Friedhof, die sterbliche Hülle des Verstorbenen muss binnen kürzester Zeit in eine Leichenhalle und dann auf den zuständigen Friedhof gebracht werden. Nicht einmal diesen Friedhof kann man frei wählen, denn ein Anspruch auf eine Grabstelle besteht nur in dem Ort, in dem man zuletzt gemeldet war. Bei der Feuerbestattung führt der Weg in der Regel auch auf einen öffentlichen Friedhof; die Möglichkeit der Seebestattung gefällt nur einem Bruchteil der Menschen und die vier Friedwälder in Deutschland sind für die Mehrheit der Menschen zu weit weg.
Die bürgerfreundliche Bestattung – das stellen wir uns vor
Hier einige Ausschnitte aus der Vorstellung von einer bürgerfreundlichen Bestattung:
· Lasst die Toten für den Abschied in den Händen der Angehörigen!
Die Aufbewahrung des Leichnams sollte bis zu vier Tagen in der eigenen Wohnung erlaubt sein, um den Angehörigen eine Hausaufbahrung zu ermöglichen. Der Tod des Verstorbenen wird in dieser Zeit begreifbar. Ausnahmen hiervon sollte es nur im Fall einer melde-pflichtigen Erkrankung des Verstorbenen geben.
· Das Recht der Toten auf die freie Wahl der letzen Ruhestätte
Ebenso sollte jeder Bürger eines Bundeslandes auf jedem bundesweiten Friedhof beige-setzt werden dürfen. Private Bestattungsplätze sollten ebenfalls zugelassen werden. Die freie Wahl des Wohnplatzes setzt sich in der freien Wahl der letzten Ruhestätte fort.
· Auch nach dem Tod mit den Lieben vereint
Die private Aufbewahrung von Urnen sollte für einen Zeitraum von vier Jahren zulässig sein. Besser wäre eine Regelung, nach der die Angehörigen die Urne mit der Totenasche noch für eine gewisse Zeit in Privaträumen aufbewahren dürften oder z. B. beim Bestatter aufbewahren lassen, um sie später auf dem Friedhof beizusetzen.



